der nmf.Advertising Agency GmbH
Die nmf. Advertising Agency GmbH (nachfolgend nmf. genannt) erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Marketingberatung, Full-Service-Werbeagentur und -kommunikation, Event-Management und Unternehmensberatung.
Für unsere Geschäftsbeziehung gilt der Grundsatz einer kooperativen und vertrauensvollen Zusammenarbeit: Die nmf. wird die Interessen des Kunden nach besten Kräften wahrnehmen. Der Kunde seinerseits wird im Sinne dieser Zusammenarbeit der nmf. alle für die ordnungsgemäße Erledigung des Auftrages benötigen Daten zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung stellen.
1. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Zurückweisung anderer Geschäftsbedingungen, Grundsatz (mindestens) der Textform
1.1. Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte mit unseren Kunden, insbesondere mit Zulieferern, Zwischenhändlern,
Wiederverkäufern und mit Endkunden. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage aller Angebote und Leistungen der nmf., unabhängig von der konkreten Vertragsart, insbesondere Dienstleistungen einschließlich Beratungsleistungen jeder Art sowie Lieferungen.
1.2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsinhalt, wenn diesen zuvor ausdrücklich mindestens in Textform
zugestimmt wurde.
1.3. Alle Vereinbarungen, die zwischen der nmf. und dem Kunden zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in Textform zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Sofern im Folgenden Auf Vereinbarungen abgestellt wird, sind mindestens Vereinbarungen in Textform gemeint. Die Vertragspartei, die sich auf mündliche Individualvereinbarungen berufen möchte, ist verpflichtet, diese unverzüglich mindestens in Textform abzufassen und unverzüglich der anderen Vertragspartei zu übermitteln. Voraussetzung für die Geltung einer solchen Abrede ist, dass die andere Vertragspartei nicht innerhalb von 5 Tagen mindestens in Textform widerspricht.
1.4. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Angebote, Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrags
2.1. Angebote sind freibleibend und unverbindlich und werden erst nach Auftragsbestätigung mindestens in Textform durch den Kunden gültig.
Angebote sind 30 Tage ab Angebotsdatum gültig. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie mindestens textförmlich bestätigt sind.
2.2. Die detaillierte Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergeben sich aus den Ausschreibungsunterlagen, dem Angebot, Angaben in
genehmigten Protokollen von Briefings sowie schriftlichen/elektronischen/textförmlichen Briefings, (Projekt-) Verträgen, deren Anlagen und den Leistungsbeschreibungen der nmf. einschließlich dieser AGB, sofern einschlägig. Wird das Briefing vom Kunden der nmf. mündlich oder fernmündlich mitgeteilt, so erstellt die nmf. über den Inhalt des Briefings ein Re-Briefing, welches dem Kunden innerhalb von 5 Werktagen nach der mündlichen oder fernmündlichen Mitteilung übergeben wird. Dieses Re-Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diesem Re-Briefing nicht innerhalb von 5 Werktagen Tagen widerspricht.
2.3. Sofern nicht anders vereinbart, übernimmt nmf. die Konzeption der Aufträge, Projekte und vereinbarten Leistungen sowie deren kaufmännische und organisatorische Umsetzung. Für die rechtliche Zulässigkeit der entwickelten und umgesetzten Projekte bzw. Aktionen übernimmt die nmf. weder Gewähr noch Haftung, ist allerdings um Einholung und Einhaltung aller relevanten gesetzlichen und sonstigen hierfür geltenden rechtlichen Bestimmungen bemüht.
2.4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die nmf., die Fertigstellung des vom Kunden beauftragten Projektes, um die Dauer der hierdurch eingetretenen Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden gegen die nmf. resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.
3. Vertragsabschluss, Vertragsdauer, Kündigungsfristen, Kundenrücktritt
3.1. Der Vertrag tritt mit mindestens textförmlicher Annahme des Angebots, spätestens mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
3.2. Er wird für die im Vertrag genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen.
3.3. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Monatsende gekündigt
werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.
4. Rechtsübertragungsvorbehalt einschließlich Eigentumsvorbehalt sowie bezüglich der Urheber- und Nutzungsrechte
4.1. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der nmf.. Gleiches gilt hinsichtlich der Übertragung der Inhaberschaft an Rechten jeder Art, insbesondere auch Leistungs-, Urheber- und Nutzungsrechte. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware und derartige Rechte muss der Kunde auf das Eigentum und die Rechtsinhaberschaft von nmf. hinweisen und die nmf. unverzüglich benachrichtigen. Bei laufender Rechnung gelten das vorbehaltene Eigentum sowie andere vorbehaltene Rechte als Sicherung der Saldoforderungen.
4.2. Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von der nmf. im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht erlaubt und möglich ist und gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, sind eine Vertragsänderung, für welche die Voraussetzungen des 1.4 dieser AGB erfüllt sein müssen.
4.3. Im Fall zeitlich begrenzter Rechteübertragung verbleiben alle Nutzungsrechte bei der nmf., und deren Nutzungsberechtigung durch den Kunden endet mit Vertragsende. Die Nutzung über das Vertragsende hinaus ist eine Vertragsänderung, für welche die Voraussetzungen des 1.4 dieser AGB vorliegen müssen.
5. Urheberrecht der nmf., Erwähnungsanspruch, Vergütung bei Änderung des Werkes durch Kunden und bei Weiterübertragung der
Nutzungsrechte durch Kunden
5.1 Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind unabhängig von der Vertragsdauer als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt und verbleiben bei der nmf.. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Hiervon abweichende Abmachung sind eine Vertragsänderung, für welche die Voraussetzungen des 1.4. dieser AGB vorliegen müssen.
5.2 Die nmf. darf die von ihr entwickelten Werbemittel und Werbemaßnahmen angemessen, branchenüblich signieren und auf den Urheber hinweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung können durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen nmf. und Kunde ausgeschlossen werden, für dessen Wirksamkeit die Voraussetzungen des 1.4. dieser AGB vorliegen müssen. Darüberhinausgehend gilt 7.4 dieser AGB.
5.3 Die Arbeiten der nmf. dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragte Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht der nmf. vom Kunden ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5-fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der nmf.. Über den Umfang der Nutzung steht der nmf. ein Auskunftsanspruch zu.
6. Preise, Vergütung für Entwürfe, Zahlungsbedingungen, Verzug, weitergehende Rechte der nmf.
6.1. Entwürfe, Reinzeichnungen, Reinlayouts, Konzepte, Texte sowie elektronische Medien bilden zusammen mit der Einräumung der Nutzungsrechte eine einheitliche Leistung. Maßgebend sind die in dem bestätigten Angebot oder dem Auftrag aufgeführten Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6.2. Nimmt der Kunde nach Lieferung der Entwürfe, die Bestandteil jedes gestalterischen Auftrages sind, keine Nutzungsrechte in Anspruch bzw.
entscheidet sich für einen anderen Anbieter, so ist die Vergütung für die Entwürfe in jedem Fall zu zahlen. Die Vergütung beträgt in diesem Falle 50% der Gesamtleistung im Bereich Konzept, Gestaltung, Layout sowie Programmierung. Die Anfertigung von Entwürfen, Produkten und Leistungen, welche die nmf. für den Kunden erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ist für eine Leistung oder Teilleistung keine Vergütung vereinbart, gilt die nach dem nmf.-Preisschlüssel nmf.-übliche Vergütung. Vereinbarte Nebenleistungen und von der nmf. vereinbarungsgemäß verauslagte Kosten gehen, soweit dies nicht anders geregelt ist, zu Lasten des Kunden. Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss, die auf Schwankungen von Wechselkursen, Lohn- oder Werkstoffverteuerung beruhen, können an den Kunden weitergegeben werden.
6.3. Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Skonto und sonstige Nachlässe dürfen nicht in Abzug gebracht werden. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der nmf. ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens sowie der Geltendmachung von Leistungsverweigerungsrechten/Rücktritt (siehe unten 6.6) bleibt von dieser Regelung unberührt.
6.4. Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über mindestens 1 Jahr, so gelten folgende Zahlungsbedingungen: 30% der Gesamtvertragssumme bei Auftragsvergabe, 30% nach 5 Monaten seit Auftragsvergabe, 30% nach 10 Monaten seit Auftragsvergabe und 10% nach
12 Monaten seit Auftragsvergabe. Bei längeren Zeiträumen gelten diese Zahlungsziele entsprechend.
6.5. Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und dergleichen durch den Kunden, und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die
Leistungserstellung ändern, bleibt der Kunde zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Nicht für vertragliche Leistungen verbrauchte Beträge können in einem veränderten oder in einem neuen Projekt vom Kunden genutzt werden. Ist der Kunde damit nicht einverstanden, wird
die nmf. bislang angefallene Leistungen abrechnen, zuzüglich eines Betrages in Höhe von 30% dieser Summe, begrenzt durch die Höhe des
ursprünglichen Auftrages. Außerdem stellt der Kunde die nmf. von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten frei.
6.6. Bei Zahlungsverzug des Zahlungszieles (30 Tage) laut Erstrechnung kann die nmf. einen Liefer-, Leistungs- und/oder Produktionsstopp verhängen. Ein Bekanntwerden der Zahlungsunfähigkeit berechtigt nmf. zum fristlosen Rücktritt vom Vertrag mit dem Kunden.
6.7. Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag vor Beginn des Projektes, berechnet nmf. dem Kunden folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Stornoentgelt: bis vier Wochen vor Beginn des Auftrages 35%, ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn des Auftrages 50%, ab zwei Wochen vor Beginn des Auftrags 75%.
6.8. Alle in Angeboten und Aufträgen genannten Preise und die daraus resultierend zu zahlenden Beträgen verstehen sich zuzüglich der gesetzlich
gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
7. Korrektur, Produktion, Produktionsüberwachung, Produktionsleitung und Belegmuster
7.1. Die Produktion einschließlich deren Überwachung und Leitung durch die nmf. erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und Verträge. Bei Übernahme von Produktionsleistungen jeglicher Art ist die nmf. berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.
7.2. Die nmf. haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden in Form von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
7.3. nmf. haftet nicht für die Beschädigung, Diebstahl oder Zerstörung von Equipment jeglicher Art, das vom Kunden zur Verfügung gestellt wurde,
es sei denn, der nmf. ist mindestens grobe Fahrlässigkeit im Umgang nachzuweisen. Die Nachweispflicht liegt in jedem Falle beim Kunden.
7.4. Von allen vervielfältigten und durch die nmf. erstellten Arbeiten überlässt der Kunden der nmf. bis zu 10 einwandfreie Exemplare unentgeltlich. Die nmf. ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden. Die nmf. ist ebenfalls dazu berechtigt, Kopien von erstellten Print- und elektronischen Medien als Referenz, inkl. Nutzung des Kunden-Logos, in eigenen Präsentationen zu verwenden. Dies gilt, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, ab dem Zeitpunkt der Auftragsausführung. Außerdem gilt 5.2. dieser AGB.
7.5. Vor Ausführung von Vervielfältigungen durch andere Unternehmen als die nmf. sind der nmf. Korrekturmuster vorzulegen, auch wenn deren Erstellung auf Spezifikationen, Design, Produktionsanweisungen oder Produktionsplänen der nmf. beruht. Der Kunde erhält von der nmf. nach Erstellung seiner in Auftrag gegebenen grafischen Leistungen einen Korrekturabzug bzw. das vom Produzenten an die nmf. übermittelte Korrekturmuster. Korrekturabzug und Muster sind vom Kunden auf Richtigkeit der darin aufgeführten Angaben sowie auf Tippfehler sowie auf Einhaltung der vereinbarten Spezifikationen zu überprüfen. Verbesserungen und Änderungswünsche sind der nmf. umgehend innerhalb einer Frist von maximal 5 Werktagen anzuzeigen und in dieser Frist mindestens in Textform zu übermitteln. Nach Änderung der Vorlage/Spezifikationen erhält der Kunde auf Wunsch erneut einen Korrekturabzug/Korrekturmuster. Dieser ist vom Kunden zu prüfen, mindestens in Textform freizugeben und zurückzusenden. Wünscht der Kunde keinen Korrekturabzug oder kein Korrekturmuster, so gehen Unrichtigkeiten einschließlich Tippfehlern sowie Spezifikationsfehler oder -ungenauigkeiten zu seinen Lasten. Insbesondere Punkt 8.1 Satz 3 sowie Punkt 11 dieser AGB finden Anwendung.
8. Gestaltungsfreiheit, Vorlagen, Vergütungsanspruch für begonnene Arbeiten
8.1. Im Rahmen der Spezifikationen des Auftrages steht der nmf. Gestaltungsfreiheit zu. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Kunde während oder nach der Entwurfsproduktion Änderungen, so hat er die Möglichkeit, bis zu zwei Änderungsmuster fertigen zu lassen. Jede weitere Änderung wird mit Mehrkosten zu Lasten des Kunden nach dem jeweils gültigen nmf.-Preisspiegel berechnet. Wünscht der Kunde Änderungen am Reinentwurf/-layout, nachdem er es zuvor freigegeben hat (mündlich oder schriftlich), so hat er die Mehrkosten zu tragen (vgl. auch Punkte 12.4, 12.5 sowie 12.7 dieser AGB).
8.2. nmf. behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten. Statt Wandlung/Minderung behält sich die nmf. vor, zunächst höchstens zwei Nachbesserungen zu erbringen.
8.3. Der Kunde versichert, dass er zur Verwendung aller der nmf. übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Kunde die nmf. von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
9. Liefer- und Abgabetermine, Nachfrist, eingeschränkte Haftung der nmf. bei Verzug
9.1. nmf. ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Auftragsfertigstellung möglichst genau einzuhalten.
9.2. nmf. haftet nicht für Versäumnisse und Lieferschwierigkeiten der im Rahmen der Auftragsabwicklung vergebenen Fremdleistungen.
9.3. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Kunde rechtzeitig zu den von der nmf. angegebenen Terminen alle notwendigen Mitwirkungshandlungen leistet und insbesondere Vollmachten (vgl. auch Punkt 11.2 dieser AGB) Spezifikationen, Arbeiten und Unterlagen vollständig, richtig und fehlerfrei zur Verfügung stellt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen oder Spezifikationen entstehen, gehen zu Lasten des Kunden und führen nicht zum Verzug der nmf.. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Kunde.
9.4. Die Nichteinhaltung der Termine durch die nmf. berechtigt den Kunden erst dann zur Geltendmachung der ihm ggf. in Ergänzung dieser AGB noch gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der nmf. eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang einer entsprechenden Fristsetzung bei der nmf. mindestens in Textform. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus Verzug besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der nmf.. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
9.5. Höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verlängern die jeweiligen Fristen für die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen, zuzüglich weiterer 2 Wochen. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere derartige Verzögerungen bei Auftragnehmern der nmf. – führen auch für die nmf. zu einer entsprechenden Verschiebung des vereinbarten Liefertermins an den Kunden.
9.6. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so kann die nmf. eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens (einschließlich Verzugsschadens) bleibt davon unberührt.
10. Geheimhaltungspflicht und Sorgfaltspflicht der nmf.; Pflichten des Kunden bei Vergabe an Dritte
10.1. nmf. wird alle Kenntnisse, die sie aufgrund eines Auftrags des Kunden erhält, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich behandeln und sowohl ihre
Mitarbeiter als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen verpflichten.
10.2. Der Kunde stellt der nmf. alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von der nmf. sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt, nur zur Erarbeitung des jeweiligen Auftrages genutzt und werden nach Beendigung des Auftrages an den Kunden zurückgegeben.
10.3. Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der nmf. erteilen.
11. Sonderleistungen und Kosten für Fremdleistungen, Nebenkosten, Reisekosten
11.1. Sonderleistungen, wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinlayouts, Manuskripten, Konzepten, Leistungsabläufen etc., die auf Grund von Änderungen der Auftrags-/ Vertragsinhalte vom Kunden gewünscht werden, werden nach dem Zeitaufwand und entsprechend dem Preismaßstab des zu erfüllenden Auftrags berechnet.
11.2. Die nmf. ist dazu berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu bestellen. Soweit sich dies nicht bereits aus dem Auftrag ergeben sollte, erteilt der Kunde hierzu der nmf. die notwendigen Vollmachten. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von nmf. abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Kunde, die nmf. im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus derartigen Vertragsabschlüssen ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
11.3. nmf. berechnet für die Abwicklung und Koordination von Fremdleistungen ein Entgelt i.H. von 20% des Auftragsvolumens der abgewickelten und koordinierten Fremdleistungen.
11.4. Auslagen, Nebenkosten sowie Materialkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Korrekturabzügen, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck sind vom Kunden zu erstatten.
11.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Kunden abgesprochen sind oder von
der nmf. für erforderlich gehalten werden, sind vom Kunden zu erstatten.
12. Haftung, Mitwirkungspflichten des Kunden bei der Durchführung von Aufträgen und im Fall der Geltendmachung von Rechten durch Dritte, Haftungsausschluss für Warenzeichen etc., Frist für Reklamationen, Rechtliche Zulässigkeit ist Kundenverantwortung
12.1. Die nmf. verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Filme, Arbeitsdaten, firmeninterne Unterlagen etc. sorgfältig zu behandeln. Eine Weitergabe ihr übermittelter Informationen und Unterlagen an Dritte ist nur nach gesonderter und schriftlicher Genehmigung seitens des Kunden genehmigt bzw. nur dann zulässig, wenn es die einwandfreie Ausführung des Auftrages erfordert.
12.2. Die nmf. haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen. Sofern die nmf. notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der nmf. Die nmf. haftet für Ihre Erfüllungsgehilfen nur in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrerseits oder des Erfüllungsgehilfen und für ihre
Verrichtungsgehilfen nur nach § 831 BGB.
12.3. Die Versendung der Arbeiten, Leistungen, Produkten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person ab- oder übergeben worden ist. Die Transportgefahr trägt der Kunde auch bei Teillieferungen oder im Falle von Rücksendungen. Etwaige Transportschäden können nur bei dem beauftragten Transportunternehmen (Post, Bahn, Spediteur etc.) geltend gemacht werden.
12.4. Mit der Genehmigung (textförmlicher oder mündlicher Art) durch den Kunden von Korrekturabzügen, Entwürfen, Reinausführungen, Reinlayouts, Texten, elektronischen Medien und Konzepten, die die nmf. dem Kunden zur Kontrolle/Korrektur bereitstellt, übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Wort und Bild (auch inhaltlich).
12.5. Für die vom Kunden freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen, elektronischen Medien, Konzepte und Produkte, entfällt für die nmf. jede Haftung. Sollte die nmf. aus der Verwendung von durch den Kunden bereitgestellte Daten von Dritten gerichtlich oder außergerichtlich in Anspruch genommen werden, so ist der Kunde verpflichtet, die nmf. umfassend bei der Verteidigung zu unterstützen und sämtliche der nmf. entstehende Kosten (einschließlich etwa erforderlicher Vorschüsse) auf erstes Anfordern seitens der nmf. zu ersetzen.
12.6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten/Leistungen bemüht sich die nmf. nach
bestem Wissen und unter Anwendung aktueller Richtlinien und Beschlüsse, übernimmt hierfür jedoch keinerlei Haftung.
12.7. Beanstandungen und Reklamationen – gleich welcher Art – sind innerhalb von 5 Werktagen nach jeglicher Leistung durch die nmf., insbesondere Zustellung von Mitteilungen, Übermittlung und Ausführung von Dienstleistungen oder Übersendung von Mustern mindestens in Textform bei der nmf. geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als mangelfrei angenommen. Beanstandungen nach dieser Frist, insbesondere bei einem offensichtlichen Mangel, kann die nmf. zurückweisen. Die Verwendung der mangelhaften Leistung darf bis zur Klärung nicht erfolgen. Bei gerechtfertigter Beanstandung besteht nur das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl der nmf. bis zur Höhe des Auftragswertes. Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Dienstleistung sowie die zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung auf den Kunden über. Bei der Veröffentlichung von Print- und E-Medien (insbesondere Anzeigenschaltungen, Radiospots, Fernseh- und Kinospots) gehen nach Auftragsübergabe an das ausführende Unternehmen alle Haftungsfragen der nmf. hinsichtlich der einwandfreien Veröffentlichung ebenfalls an dieses ausführende Unternehmen über. Bei nicht einwandfreier oder unterlassener Veröffentlichung der Medien, insbesondere aufgrund technischer oder organisatorischer Fehler, Fahrlässigkeit etc. des veröffentlichenden Unternehmens, ist dieses Unternehmen alleiniger Ansprechpartner des Kunden für alle daraus resultierenden Forderungen seitens des Kunden.
12.8. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die nmf. erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Die nmf. ist nur verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, die einem sorgfältig handelnden Werbekaufmann bei seiner Tätigkeit erkennbar sind. Der Kunde stellt die nmf. von Ansprüchen Dritter frei, insbesondere dann, wenn die nmf. auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch die nmf. beim Kunden hat unverzüglich nach Bekanntwerden mindestens in Textform zu erfolgen. Erachtet die nmf. für eine durchzuführenden Maßnahmen eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit der nmf. die Kosten hierfür der Kunde.
12.9. nmf. haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die nmf. haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.
12.10. Die Haftung der nmf. wird in der Höhe beschränkt auf den einmaligen Ertrag der nmf., der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt. Die Haftung der nmf. für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung der nmf. nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt und hierbei vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt worden ist.
13. Verwertungsgesellschaften
13.1. Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften, wie beispielsweise die Gema, abzuführen. Werden diese Gebühren von der nmf. verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese der nmf. gegen Nachweis zu erstatten. Eine solche Geltendmachung seitens der nmf. kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden erfolgen.
13.2. Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werblichen Bereich an eine nicht juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der nmf.-Rechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und selbst verantwortlich.
14. Leistungen Dritter, keine direkte Beauftragung durch Kunden
14.1. Von der nmf. zur Mitwirkung an der Erbringung vertraglicher Leistungen eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der nmf. Der Kunde verpflichtet sich, diese im Rahmen der Auftragsdurchführung von der nmf. eingesetzten Mitarbeiter im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung der nmf. weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.
15. Copyright, Arbeitsunterlagen und elektronische Daten
15.1. Skizzen, Entwürfe, Logos, Layouts, Konzepte und alle weiteren Medien, die in Folge eines Auftrages für einen Kunden hergestellt, produziert oder entworfen werden, unterliegen dem Copyright der nmf.. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. Die nmf. schuldet gegen Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die Herausgabe/Übertragung der zu diesem Ergebnis führenden Zwischenleistungen, etwa in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.
15.2. Die Weiterverwertung der Vorlagen (z. B. als Werbeanzeige) bedarf der schriftlichen Einwilligung der nmf.. Sofern nmf. einwilligt steht nmf. ein
angemessenes Honorar zu, sofern dies nicht im ursprünglichen Vertrag ausdrücklich als besondere Position mit einer Vergütung ausgewiesen ist.
15.3. Auch alle mit den gelieferten Arbeiten der nmf. zusammenhängenden (sonstigen) (Urheber-) Rechte verbleiben bei der nmf.. Einzig die Nutzungsrechte für den im Auftrag/Vertrag bestimmten Zweck gehen an den Kunden über; d.h. je nach Vertragsabrede und -Zweck bestimmen sich der räumliche, zeitliche, medienspezifische und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechtes sowie die jeweils eingeräumte Nutzungsart.
15.4. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht
veröffentlicht wurden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der nmf. (siehe auch Punkt 4 dieser AGB).
16. Media-Planung und Media-Durchführung
16.1. Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung erbringt nmf. nach bestem Wissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Einen bestimmten werblichen Erfolg schuldet die nmf. dem Kunden durch diese Leistungen nicht.
16.2. Die nmf. verpflichtet sich, alle Vergünstigungen, Sonderkonditionen und Rabatte im Sinne des Kunden bei der Media-Schaltung zu berücksichtigen.
16.3. Bei umfangreichen Media-Leistungen ist die nmf. berechtigt, die anfallenden Fremdkosten dem Kunden als Vorschuss in Rechnung zu stellen und die Buchung bei den entsprechenden Medien erst nach Zahlungseingang vorzunehmen. Für eine eventuelle Nichteinhaltung eines Schalttermins durch einen verspäteten Zahlungseingang haftet der Kunde. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden gegen die nmf. entsteht dadurch nicht.
17. Streitigkeiten
17.1. Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projekts, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt, um möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden vom Kunden und der nmf. geteilt.
18. Schlussbestimmungen
18.1. Es gelten ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
18.2. Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, Hamburg als Gerichtsstand vereinbart.
18.3. Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist Hamburg, es sei denn die Parteien haben im Einzelfall etwas Abweichendes
vereinbart.
18.4. Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag an Dritte abzutreten. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn es aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
18.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam bzw. lückenhaft sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder lückenhafte Bestimmung ist in eine solche umzudeuten oder durch eine solche zu ersetzen, deren wirtschaftlicher und juristischer Sinn der in der unwirksamen Bestimmung ausgedrückten Verteilung wirtschaftlicher Chancen und Risiken möglichst nahekommt.